Blütenstadt Werder (Havel)

Information zur Vorbereitung der Änderung der Zweitwohnungssteuer

Zur Vorbereitung der künftigen Steuererhebung führt die Stadt Werder (Havel) eine Datenerhebung durch.
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Symbolbild.

Die Stadt Werder (Havel) beabsichtigt, zum 01.01.2027 eine neue Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer einzuführen. Zur Vorbereitung der künftigen Steuererhebung führt die Stadt Werder (Havel) eine Datenerhebung durch.

Bürgerinnen und Bürger, die im Melderegister der Stadt Werder (Havel) mit einer Nebenwohnung gemeldet sind oder bereits einen Zweitwohnsitz angemeldet haben, erhalten hierzu postalisch einen Erhebungsbogen. Er dient der Ermittlung der für die Zweitwohnungssteuer maßgeblichen Verhältnisse. Der Erhebungsbogen wird an dieser Stelle (Download-Box) auch online veröffentlicht.

 
Die Angaben dienen der Vorbereitung der Einführung der Zweitwohnungssteuer sowie der Prüfung, ob und in welchem Umfang nach Inkrafttreten der Satzung eine Steuerpflicht bestehen könnte. Der ausgefüllte Erhebungsbogen kann auf dem Postweg übersendet, persönlich bei der Stadtverwaltung, Eisenbahnstraße 13/14, 14542 Werder (Havel), abgegeben oder per E-Mail an steuern@werder-havel.de gesendet werden.
 
Sollten einzelne Fragen auf Ihren Sachverhalt nicht zutreffen, kennzeichnen Sie diese bitte entsprechend. Haben sich Ihre persönlichen Verhältnisse inzwischen geändert oder besteht die Nebenwohnung nicht mehr, bitten wir Sie, uns dies ebenfalls mitzuteilen.
 
Bitte beachten Sie, dass nicht jede Nebenwohnung zu einer Steuerpflicht führt. Nach dem derzeitigen Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung sind insbesondere folgende Fälle von der Steuer ausgenommen:
  • Zweitwohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
  • Gartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelung des § 20a Satz 1 Nr. 8 BKleingG fallen.
  • Zweitwohnungen, die nachweislich ausschließlich oder überwiegend der Einkommenserzielung dienen, insbesondere wenn sie weniger als einen Monat im Kalenderjahr für eigene Wohnzwecke genutzt und im Übrigen an Dritte vermietet oder nachweislich zur Vermietung angeboten werden.
  • Zweitwohnungen, die aus beruflichen Gründen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bewohnt werden, sofern sich die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Werder (Havel) befindet.
  • Zweitwohnungen, die aus beruflichen Gründen von Soldatinnen und Soldaten, Bundesfreiwilligendienstleistenden oder Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten genutzt werden.
  • Wohnungen in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen.
  • Zweitwohnungen, die Minderjährige oder sich noch in einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befindliche Personen bei ihren Eltern oder einem Elternteil innehaben.
  • Zimmer oder Wohnungen, die Studierende im Elternhaus oder in einer Wohngemeinschaft innehaben.
Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und für die Vorbereitung der Einführung der Zweitwohnungssteuer verwendet.
Werder (Havel), 31. Juli 2026