Landkreis schränkt Wasserentnahmen ein
Mit einer Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde wird die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungszwecken ab sofort untersagt. Zudem gelten zeitliche Einschränkungen für die Nutzung privater Gartenbrunnen. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark reagiert damit auf die anhaltende Trockenheit und die angespannte Wasserlage, wie es auf der Internetseite des Landkreises heißt.
Regelung gilt bis September
Konkret bedeutet das:
- Die Entnahme von Wasser mittels Pumpen aus Flüssen, Bächen, Seen und anderen oberirdischen Gewässern zur Bewässerung ist im gesamten Landkreis Potsdam-Mittelmark verboten.
- Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen mit Wasser aus privaten Brunnen ist täglich in der Zeit von 8 bis 20 Uhr untersagt.
- Die Regelungen gelten im gesamten Kreisgebiet zunächst bis zum 30. September 2026.
Nach Angaben der Unteren Wasserbehörde liegen die Durchflussmengen an zahlreichen Gewässern im Landkreis deutlich unter den für diese Jahreszeit üblichen Werten. Betroffen sind unter anderem die Havel, die Nuthe, die Nieplitz, die Plane und die Buckau. Auch zahlreiche Seen sowie das Grundwasser weisen niedrige Wasserstände auf.
Trockenheit verhindert Neubildung voin Grundwasser
Besonders in den Sommermonaten steigt der Wasserverbrauch zur Bewässerung von Gärten und Grünflächen deutlich an. Durch die Nutzung von Pumpen können in kurzer Zeit große Wassermengen entnommen werden. Die derzeitige Trockenheit verhindert jedoch, dass diese Verluste durch Niederschläge oder eine ausreichende Neubildung von Grundwasser ausgeglichen werden.
Die zeitliche Beschränkung für Gartenbrunnen soll zudem helfen, Wasserverluste durch Verdunstung zu reduzieren. In den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden ist die Bewässerung deutlich effizienter als während der heißen Tageszeiten.
Wasserrechtliche Erlaubnisse nicht betroffen
Nicht betroffen von der Verfügung sind bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme. Auch die Nutzung des öffentlichen Trinkwassernetzes bleibt grundsätzlich zulässig, sofern die zuständigen Wasserversorger keine eigenen Einschränkungen erlassen.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Landkreis weist darauf hin, dass Verstöße gegen wasserrechtliche Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Quelle: Landkreis Potsdam-Mittelmark
