Landkreis zieht erneut die Notbremse
Inzidenz über 100: Einzelhandel in Potsdam-Mittelmark für mindestens 2 Wochen geschlossen. Strengere Regeln für Kontakte und Sport und Ausgangssperre

Hiermit gibt der Landkreis Potsdam-Mittelmark gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungvom 6.3.2021, zuletzt geändert am 18.4.2021 (7.EindV), Folgendes bekannt:Laut der Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit hat im Landkreis Potsdam-Mittelmark ein Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern) von kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage – nämlich am17.4., 18.4. und 19.4.2021 – ununterbrochen vorgelegen.
Aufgrund dieser Überschreitung des Inzidenzwertes gibt der Landkreis bekannt, dass entsprechend der Regelung des § 26 Abs. 2 der 7. EindV in der seit dem 19.4.2021 geltenden Fassung die folgenden Schutzmaßnahmen ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:
- abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. EindV ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. EindV ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 der 7. EindV ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- abweichend von § 8 Absatz 1 der 7. EindV sind alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. EindV genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. EindV überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle,
- abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. EindV ist die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt,
- abweichend von § 23 Absatz 1 der 7. EindV sind alle dort genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen,
- in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
a) der Besuch von Ehe-und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
b) die Wahrnehmung des Sorge-oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
d) die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
e) die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
f) die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
h) das Aufsuchender Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
i) die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
j) die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstiger Zusammenkünfte nach § 7 Absatz 5der 7. EindV,
k) die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Quelle: Landkreis Potsdam-Mittelmark
Werder (Havel), 20.04.2021