Neue Eindämmungsverordnung beschlossen
Sie gilt vom 15. November bis 5. Dezember. Zu den wesentlichen Punkten gehört die Einführung der 2G-Regelung und die Maskenpflicht an Grundschulen

Vor dem Hintergrund stark steigender Zahlen an Erkrankungen hat das Brandenburger Landeskabinett heute wie angekündigt eine neue Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen . Sie tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.
Grundsätzlich gilt: Für die meisten Brandenburger – die vollständig Geimpften und Genesenen – gibt es keine relevanten zusätzlichen Einschränkungen. Zu den wesentlichen Punkten der Verordnung gehört die Einführung der 2G-Regelung, die den Zutritt z. B. in Gaststätten, Hotels oder Kinos nur noch Geimpften oder Genesenen erlaubt sowie die Wiedereinführung der Maskenpflicht ab der ersten Schulklasse.
Alle Details der neuen Verordnung im Überblick
2G-RegelungEs gibt Bereiche, in denen die 2G-Regelung verbindlich gilt, und Bereiche, in denen Veranstalterinnen und Veranstalter sich optional für 2G entscheiden können. Unabhängig davon, ob verbindlich oder optional, gilt bei 2G grundsätzlich: Einzelne Vorgaben* zum Infektionsschutz (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Personenbegrenzungen) entfallen, wenn auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sichergestellt wird: - die Zutrittsgewährung ausschließlich für
- der Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
Hinweis: Dies gilt wie bisher nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben. - die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass nur Personen, die die 2G-Regelung erfüllen, Zutritt gewährt wird, - nur im Fall des optionalen 2G-Modells: die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
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Verbindliche 2G-RegelungIn folgenden Bereichen gilt die 2G-Regelung ab dem 15. November 2021 landesweit verbindlich:
*Wichtig: Im Bereich der Gastronomie gilt die 2G-Regelung nicht für Betreiberinnen und Betreiber von:
In diesen Bereichen gilt wie bisher: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, Einhaltung des Abstandsgebots sowie in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (medizinische Maske) und regelmäßiges Lüften. |
Optionale 2G-RegelungIn folgenden Bereichen gilt die 2G-Regelung ab dem 15. November 2021 optional:
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3G-Regelung
*Hinweis: Wer zum Beispiel aus pflegerischen Gründen eine Fußpflege benötigt, muss dafür keinen negativen Testnachweis vorzeigen. Auch ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Nur wenn es eine rein kosmetische Leistung ist, gilt 3G. |
SchulenMaskenpflicht: In Schulen gilt nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:
Schüler sind von der Maskenpflicht wie bisher bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen. Neu für Horte ist: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen. Testpflicht: Der Zutritt zu Schulen ist weiterhin allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für Personen,
Für Schüler sowie für das Schulpersonal sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an drei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (bisher waren es zwei Tests pro Woche). Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. |
SportIm Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung: In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30. Neu ist: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesem Fällen gilt dann keine Personenobergrenze. |
Einrichtungen des Gesundheits- und SozialwesensZum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen wird das Besuchsrecht in Pflegeeinrichtungen verschärft: Mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung dürfen Patienten in Krankenhäusern und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen jetzt höchstens von zwei Personen täglich besucht werden (entweder zeitlich getrennt von jeweils einer Person, oder von zwei Personen gleichzeitig). Wichtig: Diese Personenbegrenzung gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Neu ist auch, dass sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens jetzt auch immunisierte Beschäftigte zweimal pro Woche und immunisierte Besucher vor jedem Besuch nach Maßgabe des Bundesrechts testen sollen. |
EinzelhandelBeim Einkaufen gibt es für die Brandenburger keine neuen Corona-Regelungen. Wie bisher gilt in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäusern, Einkaufzentren, Outlet-Centern und sonstigen im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr weiterhin: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts, Einhaltung des Abstandsgebots und in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (medizinische Maske) sowie regelmäßiges Lüften. Klarstellung: Auch nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung gilt im Land Brandenburg im Einzelhandel keine Testpflicht (3G-Regelung). Betreiber von Verkaufsstellen können auch nicht optional 2G wählen (also Zugang nur für Geimpfte und Genesene, und dafür Verzicht auf Abstand, Maske und Zugangsbeschränkungen). |
Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder BekanntenkreisAuch bei privaten Feiern gibt es bei den Corona-Regelungen keine Veränderungen oder Verschärfungen. Weiterhin gilt also: Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum (zum Beispiel Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenobergrenze nicht mit. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten. |
TestnachweisSoweit in der Eindämmungsverordnung ein negativer Testnachweis vorgelegt werden muss, gilt:
Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Wenn nach der Eindämmungsverordnung eine Testpflicht gilt, sind davon grundsätzlich immer folgende Personengruppen ausgenommen:
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Weitere wichtige Regelungen in der Corona-EindämmungsverordnungAbstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Ausnahmen unter anderem für Ehe- oder Lebenspartner, für Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht). Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik). |
Die neue Eindämmungsverordnung wird in Kürze unter folgendem Link veröffentlicht: https://corona.brandenburg.de
Quelle: Staatskanzlei Brandenburg
Werder (Havel), 11.11.2021