Kabinett verlängert Corona-Basisschutzmaßnahmen

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird noch einmal verlängert und gilt nun bis einschließlich 30. September.

© Photocreo Bednarek / stock.adobe.com
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Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird noch einmal verlängert und gilt nun bis einschließlich 30. September. Das hat das Kabinett am 20. September beschlossen. Damit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben Bundestag (Beschluss am 8. September) und Bundesrat (Zustimmung am 16. September) die neue Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 geschaffen. Auf dieser Grundlage will die Landesregierung in der kommenden Woche eine neue Corona-Landesverordnung beschließen und damit die Maßnahmen festlegen, die ab dem 1. Oktober gelten sollen.

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt auf Grundlage von § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg. Unverändert gilt:

  • Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Beschäftigte u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.
  • Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen z.B. von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.
  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Corona-Portal: https://corona.brandenburg.de

Quelle: Staatskanzlei Brandenburg

Werder (Havel), 21.09.2022