Corona-Absonderungspflicht entfällt zum 13. Februar
Das Gesundheitsministerium wird mit einer Weisung die Landkreise und kreisfreien Städte auffordern, ihre jeweiligen Allgemeinverfügungen entsprechend aufzuheben.

Die Absonderungspflicht für SARS-CoV-2 infizierte Personen wird in Brandenburg zum 13. Februar 2023 aufgehoben. Das Gesundheitsministerium wird mit einer Weisung die Landkreise und kreisfreien Städte auffordern, ihre jeweiligen Allgemeinverfügungen zur „Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ entsprechend aufzuheben. Dieses Vorgehen ist eng mit Berlin abgestimmt, wo die Absonderungspflicht ebenfalls zum 13. Februar entfallen soll.
In Brandenburg wird die Absonderungspflicht nicht mit der Corona-Verordnung des Landes, sondern mittels Allgemeinverfügungen der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte geregelt. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz des Bundes.
Aktuell gilt in Brandenburg noch: Positiv getestete Personen müssen mindestens fünf Tage in Isolation. Die Absonderung endet nach fünf Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage.
Verdachtspersonen, bei denen ein Selbsttest positiv war oder die Krankheitszeichen von COVID-19 haben, müssen zu Hause bleiben (d.h. sich absondern) und einen Test von geschultem Personal machen lassen. Wenn dieser Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Eine Quarantänepflicht für Kontaktpersonen gibt es nicht.
Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Werder (Havel), 31.01.2023