Allgemeinverfügung zum Schutz gegen Geflügelpest

Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Geflügelpest bei Geflügelausstellungen und bei Geflügelhandel.

©  Thierry RYO / stock.adobe.com
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Nach Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes und vor den Hintergrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens und zur Vermeidung der weiteren Verschleppung des Geflügelpestvirus hat die Stellvertretende Amtstierärztin des Landkreises Potsdam-Mittelmark die nachfolgenden Anordnungen für den Landkreis getroffen:

  1. Alle Halter von Geflügel haben unverzüglich, sofern nicht schon geschehen, die Haltung ihres Geflügels unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Telefon: 03381-533 287 anzuzeigen.
  2. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sind nur in geschlossenen Räumen gestattet.
  3. Geflügel darf zu einer solchen Veranstaltung nur verbracht werden, soweit das Geflügel längstens sieben Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen sind jeweils 60 Proben von 60 Tieren je Bestand zu entnehmen. Im Fall von Laufvögeln sind 60 Proben je Bestand zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere im Bestand zu beproben. Die Proben sind im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers, im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben zu entnehmen. Derjenige, der das Geflügel verbringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
  4. Die unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen gelten in Bezug auf die nachzuweisenden Untersuchungen und Dokumentationen vollumfänglich für Geflügel, welches außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig abgegeben werden soll (Reiseverkehr).
  5. Soweit die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.

Die Allgemeinverfügung tritt am 2.12.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 1.5.2023.

Der komplette Inhalt der Allgemeinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter www.potsdam-mittelmark.de.

Quelle: Landkreis Potsdam-Mittelmark

Werder (Havel), 6.12.2022