Hundesteuer

Beschreibung

Gegenstand der Steuer laut Hundesteuersatzung ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet durch natürliche Personen zu persönlichen Zwecken. 

Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt hat. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Ein zugelaufener Hund gilt als in den Haushalt aufgenommen, wenn er sich nach Ablauf von 14 Tagen noch im Haushalt befindet.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet. Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg hat  diesen lt. § 6 Hundehalterverordnung zusätzlich bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

Im Rahmen der Anmeldung sind Angaben zu Herkunft, Rasse und Alter des Hundes zu machen. Die Hundesteuermarke wird nach Anmeldung ausgehändigt oder zugesandt. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt.

Rechtliche Grundlage

-Hundesteuersatzung der Stadt Werder (Havel)