Auskunfts- und Übermittlungssperren

Beschreibung

Auskunftssperren

Bei  berechtigtem Interesse (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen) kann jeder Betroffene eine Auskunftssperre aus dem Melderegister beantragen. Diese muss schriftlich begründet werden und ist maximal zwei Jahre ab Beantragung gültig.

Übermittlungssperren

Jeder Einwohner kann  die Weitergabe seiner Daten an Parteien, politischen Vereinigungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Bürgerentscheiden, über Alter- und Ehejubiläen, an Adressbuchverlage oder an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften widersprechen.  Diese Sperren können persönlich oder schriftlich bei der Anmeldung oder später beantragt werden. Sie gelten unbefristet und können jederzeit im Bürgerservice widerrufen werden.

Gebühren

gebührenfrei

Benötigte Dokumente

-Personalausweis oder Reisepass oder entsprechendes ausländisches Dokument
-NUR bei Auskunftssperren: Nachweis des berechtigten Interesses

Rechtliche Grundlage

Bundesmeldegesetz