Auskunfts- und Übermittlungssperren
Beschreibung
Auskunftssperren
Bei berechtigtem Interesse (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen) kann jeder Betroffene eine Auskunftssperre aus dem Melderegister beantragen. Diese muss schriftlich begründet werden und ist maximal zwei Jahre ab Beantragung gültig.
Übermittlungssperren
Jeder Einwohner kann die Weitergabe seiner Daten an Parteien, politischen Vereinigungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Bürgerentscheiden, über Alter- und Ehejubiläen, an Adressbuchverlage oder an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften widersprechen. Diese Sperren können persönlich oder schriftlich bei der Anmeldung oder später beantragt werden. Sie gelten unbefristet und können jederzeit im Bürgerservice widerrufen werden.
Gebühren
gebührenfrei
Benötigte Dokumente
-Personalausweis oder Reisepass oder entsprechendes ausländisches Dokument
-NUR bei Auskunftssperren: Nachweis des berechtigten Interesses
Rechtliche Grundlage
Bundesmeldegesetz