Ehefähigkeitszeugnis
Beschreibung
Das Ehefähigkeitszeugnis ist die Bescheinigung der Behörde des Heimatstaates eines Antragstellers, dass der Eheschließung kein in den Gesetzen dieses Landes begründetes Ehehindernis entgegensteht.
Beide Eheschließungswillige müssen in dem Ehefähigkeitszeugnis namentlich aufgeführt sein.
Nach §1309 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen Ausländer eine Ehe nicht eingehen, bevor sie das Ehefähigkeitszeugnis, das von einer inneren Behörde ihres Heimatstaates ausgestellt sein muss, beigebracht haben. Ist mit dem Staat eine internationale Vereinbarung getroffen, wie dies im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen der Fall ist, so erfüllt auch das Zeugnis einer äußeren Behörde (z.B. Konsulat) diese Voraussetzung. Stellt der Heimatstaat kein hier anzuerkennendes Ehefähigkeitszeugnis aus, so kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Anmeldung der Eheschließung erfolgt ist, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilen.
Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bedürfen weder eines Ehefähigkeitszeugnisses noch der Befreiung hiervon.
Ehefähigkeitszeugnisse für Deutsche, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, erteilt der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz (Aufenthalt) hat oder hatte.
Gebühren
-Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur zusätzlich deutsches Recht zu beachten ist: 51,00 Euro
-wenn ausländisches Recht zu beachtenist: zusätzlich 30,00 Euro
Benötigte Dokumente
Auf Grund der Vielfältigkeit der beizubringenden Unterlagen ist eine Vorsprache im Standesamt erforderlich. Unter den Internetadressen www.olg.brandenburg.de und www.konsularinfo.diplo.de gibt es weitere Informationen erhalten.
Rechtliche Grundlage
-Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern
-Personenstandsgesetz
-Personenstandsverordnung
-Bürgerliches Gesetzbuch