Gestaltungssatzung und Erhaltungssatzung

Beschreibung

Die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Inselstadt und der Vorstadt ist Ziel der rechtskräftigen Erhaltungssatzung und der Gestaltungssatzung. Der räumliche Geltungsbereich beider Satzungen ist derselbe, jedoch unterscheiden sie sich in der Form und dem Umfang der Anwendung. Beide Satzungen ergänzen sich in ihrer Wirkung.

Eine Gestaltungssatzung greift ausschließlich bei baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden und bei Neubauten. Sie enthält detaillierte gestalterische Regelungen, die aus dem Bestand der ortsbildprägenden Gebäude heraus abgeleitet sind.

Eine Erhaltungssatzung dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, d.h. alle Neu-, Um- und Anbauten sowie der Abriss und Nutzungsänderungen müssen sich in die bestehende Stadtgestalt einfügen.

Beide Satzungen sind weiterhin nach dem Abschluss des Sanierungsgebietes wirksam.

Gestaltungssatzung

Die Gestaltungssatzung der Stadt Werder (Havel) gemäß § 87 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) wurde 1993 beschlossen. Die Satzung verfolgt das Ziel, das charakteristische Stadtbild des Satzungsgebietes unter Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten durch den Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Orte von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern, zu erhalten und Störungen des Ortsbildes abzuwehren.

Die Gestaltungssatzung gilt für baugenehmigungspflichtige und baugenehmigungsfreie bauliche und sonstige Vorhaben, und trifft dabei Aussagen zur Materialität, Farben und Aussehen von:

  • Dachformen und – eindeckung
  • Dachaufbauten
  • Fassadengestaltung und -gliederung
  • Fenstern, Türen und Schaufenstern
  • Vordächern und Markisen
  • Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen
  • Einfriedungen und Außenanlagen
  • Antennen
  • Garagen und Nebengebäuden

 Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend.

Wenn Sie an einer baulichen Anlage im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung eine der oben genannten Dinge ändern, erneuern oder anbringen möchten, stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf Genehmigung.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Adresse
  • Fotos des Bestandes
  • Beschreibung Ihres Vorhabens
  • Zeichnungen / Skizzen des Vorhabens

Erhaltungssatzung

Die Erhaltungssatzung der Stadt Werder (Havel) gemäß §172 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 1993 beschlossen. Die Satzung soll dazu beitragen, dass die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten bleibt und sich Neu-, Um- und Anbauten sowie Abriss und Nutzungsänderung in die historische Umgebung einfügen. Die städtebauliche Eigenart eines Gebietes ergibt sich z.B. aus der Gebäudehöhe, der Bauweise und/oder der Ausrichtung der Gebäude sowie des historisch gewachsenen Stadtgrundrisses.

Alle Neu-, Um- und Anbauten, Abriss und Nutzungsänderungen an baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung bedürfen demnach einer Genehmigung der Stadt Werder (Havel).

Im Genehmigungsverfahren zur Veränderung einer baulichen Anlage wird geprüft, ob jene das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

Für eine formlose Antragstellung sind beizufügen:

  • Adresse
  • Fotos des Bestandes
  • Beschreibung Ihres Vorhabens
  • Zeichnungen / Skizzen des Vorhabens

 

Rechtliche Grundlage

>>§ 87 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO)
>>§172 Baugesetzbuch (BauGB)