Fundsachen
Beschreibung
Fundsachen sind Sachen, die einen Eigentümer haben und verloren gegangen sind bzw. Sachen, die gegen den Willen des Eigentümers abhandengekommen sind. Der Finder muss den Fund unverzüglich dem Eigentümer oder der Stadtverwaltung Werder (Havel) anzeigen. Eine Ausnahme bilden Fundsachen mit einem Wert von bis zu 10 Euro. Diese sind nicht anzeigepflichtig. Bei den Fundsachen besteht eine Aufbewahrungspflicht von 6 Monaten.
Annahme von Fundsachen durch das Fundbüro
Der Finder muss persönlich im Fundbüro erscheinen, da bei der Annahme einer Fundsache eine Fundanzeige mit seinen Personalien und einer Beschreibung der Fundsache aufgenommen wird. Herrenlose Fahrräder müssen der Polizei angezeigt werden, da hier die Diebstahlsvermutung gilt. Wenn keine Straftat vorliegt, werden diese Fahrräder durch die Polizei dem Fundbüro überstellt.
Abholung von Fundsachen beim Fundbüro
Wenn Sie Fundsachen abholen möchten, ist die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses erforderlich. Bei Abholung durch Dritte ist eine Vollmacht und der Personalausweis oder Reisepass der abholenden Person vorzulegen. Des Weiteren ist ein Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache zu erbringen.
Erlaubnispflichtige Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes können nur dann an den Eigentümer herausgegeben werden, wenn dieser die nach dem Waffengesetz erforderliche Erlaubnis besitzt und zur Abholung vorlegt.
Finderlohn
Der Finder hat die Möglichkeit vom Eigentümer der verlorenen Sache bei Rückgabe einen Finderlohn zu verlangen. Die Höhe des Finderlohnes ist folgendermaßen festgelegt:
- Bei Sachen mit einem Wert von bis zu 500,00 Euro beträgt der Finderlohn 5 Prozent des Sachwertes.
- Bei Sachen mit einem Wert von unter 500,00 Euro beträgt der Finderlohn 3 Prozent des Sachwertes.
- Bei Tieren beträgt der Finderlohn immer 3 Prozent des Wertes des Tieres.
- Bei Sachen, die nur für den Eigentümer einen Wert haben, wird der Finderlohn nach billigem Ermessen festgelegt.
Ausnahmen vom Finderlohn
- Der Finder kann keinen Finderlohn verlangen, wenn der Fund nicht angezeigt wurde oder der Fund auf Nachfrage verheimlicht wurde.
- Für einen Fund in einer öffentlichen Behörde oder einer Verkehrsanstalt gilt der Finderlohn erst ab einem Wert von 50 EUR und beträgt nur die Hälfte der oben genannten Prozente.
Eigentumserwerb an einer Fundsache
Mit dem Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungspflicht besteht die Möglichkeit für den Finder das Eigentum an der Fundsache zu erwerben, sofern bis dahin kein Eigentümer bekannt geworden ist.
Gebühren
Die Abgabe und die Abholung einer Fundsache im Fundbüro sind gebührenfrei.
Benötigte Dokumente
-zur Abgabe einer Fundsache im Fundbüro: Personalausweis oder Reisepass
-zur Abholung einer Fundsache aus dem Fundbüro: Personalausweis oder Reisepass, Nachweis über das Eigentum, ggf. Nachweis der Erlaubnis nach dem Waffengesetz
Rechtliche Grundlage
-§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch