Notbetreuung Hort

Beschreibung

Anspruch auf eine Notbetreuung HORT haben:

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
  • Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  • Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Rechtliche Grundlagen