Notbetreuung Hort
Beschreibung
Anspruch auf eine Notbetreuung HORT haben:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.