Kinderreisepass
Beschreibung
Kinderreisepässe dürfen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Noch gültige Kinderreisepässe können bis zum Ende der aufgedruckten Gültigkeit weiterverwendet werden und laufen dann aus.
Kinderreisepässe sind vollwertige Reisedokumente, die im Unterschied zum ePass keinen Datenchip enthalten (also keine digitalisierten Angaben zum Passinhaber, kein digitalisiertes Lichtbild und keine Fingerabdrücke).
- Kinderreisepässe werden für 12 Monate, jedoch maximal bis zum 12. Lebensjahr ausgestellt. Die Gültigkeit kann, sofern der Kinderreisepass noch nicht abgelaufen ist, auch verlängert werden.
- Sie können, auch unabhängig von einer Verlängerung, aktualisiert werden.
- Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind den Kinderreisepass selbst unterschreiben.
Informieren Sie sich bitte vor der Antragstellung, ob der Kinderreisepass für die Einreise in das von Ihnen gewünschte Land ausreichend ist. Informationen dazu erhalten Sie zum Beispiel beim Veranstalter Ihrer Reise oder bei den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes. Der Kinderreisepass wird, sofern alle Unterlagen vorliegen, sofort ausgestellt.
Werden Kinderreisepässe neu beantragt, dürfen diese ab dem 1. Januar 2021 nur für einen maximalen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden.
Soll ein Kinderreisepass verlängert werden, darf ab dem 1. Januar 2021 die Gültigkeit der Verlängerung ebenfalls nur maximal zwölf Monate betragen.
Bisher ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum jeweils ausgestellten Gültigkeitsdatum gültig.
Voraussetzungen
- Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich.
- Das Kind muss bei der Antragstellung anwesend sein.
- Den Antrag für die Ausstellung des Kinderreisepasses muss der gesetzliche Vertreter stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist vom anderen eine schriftliche Zustimmungserklärung und der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Handelt es sich beim gesetzlichen Vertreter um eine dritte Person (z.B. Jugendamt, etc.) ist hierfür ebenfalls ein Nachweis zu erbringen.
- Zur Beantragung eines Kinderreisepasses muss das Kind seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Werder (Havel) haben. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Ausstellungsermächtigung Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde einzuholen.
Gebühren
-Ausstellung eines Kinderreisepasses: 13,00 Euro
-Verlängerung (inkl. Aktualisierung) eines Kinderreisepasses: 6,00 Euro
-separate Aktualisierung eines Kinderreisepasses: 6,00 Euro
Benötigte Dokumente
-Identitätsnachweis/e der antragsberechtigten Person/en
-Aktuelles, biometrisches Lichtbild (Bitte beachten Sie die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei)
-Geburtsurkunde
-zur Aktualisierung oder Verlängerung des Kinderreisepasses ist der bereits vorhandene Kinderreisepass mitzubringen. -bei Neuausstellung eines Kinderreisepasses ist ein eventuell bereits vorhandener Kinderreisepass ebenfalls mitzubringen.
-Ggf. Sorgerechtsbeschluss, Negativbescheinigung vom Jugendamt bei Alleinerziehenden oder rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Einverständniserklärung eines nicht anwesenden gesetzlichen Vertreters
-Soweit beide Elternteile sorgeberechtigt sind, nicht voneinander getrennt leben und ein Elternteil bei der Antragstellung nicht anwesend ist, muss eine schriftliche Zustimmungserklärung des nicht anwesenden Elternteils vorgelegt werden. Dessen Ausweis/Reisepass soll ebenfalls mitgebracht werden.
Rechtliche Grundlage
-Passgesetz (PassG)
-Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV)
-Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)