Personenstandsurkunden
Beschreibung
Personenstandsurkunden werden seit dem Jahr 1874 ausgestellt. Als Personenstandsurkunden werden Geburts-, Heirats- bzw. Ehe- und Sterbeurkunde bezeichnet.
Beantragung
Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass er berechtigt ist, diese Urkunde anzufordern. Personenstandsurkunden können an diejenigen Antragsteller ausgestellt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Erteilung aus dem Geburtenregister oder Sterberegister liegt ein rechtliches Interesse für Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen ohne besondere Glaubhaftmachung bereits vor.
Bei der Urkundenanforderung ist zu beachten, dass der Personenstandsfall im Zuständigkeitsbereich der Stadt Werder (Havel) liegt.
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder E-Mail an das Standesamt gesendet werden.
Auf Wunsch kann auch eine mehrsprachige Urkunde ausgestellt werden.
Aufbewahrungsfristen
Mit dem ab dem 01.01.2009 geltenden Personenstandsgesetz (PStG) haben sich die Aufbewahrungsfristen für die Register sowie der dazugehörigen Sammelakten wie folgt verändert:
- Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
- Geburtenregister: 110 Jahre
- Sterberegister: 30 Jahre
Nach Ablauf der festgelegten Frist für die Führung der Personenstandsregister werden keine Urkunden durch das Standesamt mehr ausgestellt. Zuständig für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern ist das Archiv der Stadt Werder (Havel).
Gebühren
-je Urkunde oder beglaubigter Abschrift des jeweiligen Registers, Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches: je 15,00 Euro
-jede weitere Urkunde je 7,50 Euro
Rechtliche Grundlage
-Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern
-Personenstandsgesetz
-Personenstandsverordnung