Vaterschaftsanerkennung

Beschreibung

Abstammungsfeststellung

Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz  zum 01.07.1998, kann die Abstammung des Kindes nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und auch im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, kann die Abstammung auch nach den gemeinsamen Heimatrecht oder dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern bestimmt werden. Damit sind bei ausländischen Eltern auch die Rechtsvorschriften zu beachten.

Im deutschen Recht wird die Abstammung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Wer ist Mutter, wer ist Vater des Kindes?

Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Eine besondere Anerkennung der Mutterschaft ist nicht vorgesehen. Sieht aber das Heimatrecht eines Elternteils eine solche Erklärung vor, kann die Anerkennung der Mutterschaft erforderlich werden.

Vaterschaft

Vater des Kindes ist der Mann,

  • der mit der Mutter verheiratet ist,
  • die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Voraussetzungen

  • Der Anerkennende muss voll geschäftsfähig sein.
  • Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung eines Sorgeberechtigten erforderlich.
  • Die Anerkennung bedarf zur Wirksamkeit im deutschen Rechtsbereich bei Nichtverheirateten der Zustimmung der Kindsmutter.
  • Die Kindsmutter muss zur Zustimmung volljährig sein. Ist das nicht der Fall, bedarf es auch hier der Zustimmung eines Sorgeberechtigten.

Form der Vaterschaftsanerkennung

  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist öffentlich zu beurkunden: sie kann auch schon vor der Geburt erfolgen.
  • Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung sind von dem jeweiligen Elternteil persönlich zu erklären.
  • Beide können, müssen aber nicht gleichzeitig erfolgen.
  • Eine Vertretung ist möglich.
  • Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt, Jugendamt, Notar oder Urkundsbeamten des Amtsgerichts im Vaterschaftsverfahren und vor bevollmächtigten Urkundsbeamten der deutschen Auslandsvertretung erfolgen

Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung ist dem jeweiligen anderen Elternteil mitzuteilen. Die wirksame Vaterschaft wird im Geburtseintrag des Kindes beurkundet.

Sofern die Vaterschaftsanerkennung nach einem Jahr nicht wirksam geworden ist, kann der Anerkennende seine Erklärung widerrufen.

Gebühren

-Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung: 30,00 Euro
-Geburtsurkunde: 15,00 Euro
-jede weitere Urkunde: 7,50 Euro

Benötigte Dokumente

-Personalausweis oder Reisepass
-Geburtsurkunde von Mutter bzw. Vater

-Ist die Mutter verheiratet: Eheurkunde und Nachweis über Scheidungsantrag
-Ist die Mutter geschieden: Scheidungsurteil (Beschluss).

Rechtliche Grundlage

-Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern
-Personenstandsgesetz
-Personenstandsverordnung
-Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
-Bürgerliches Gesetzbuch
-Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch