Feuerwerk
Beschreibung
Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III oder IV abbrennen will im Sinne des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4.3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) abbrennen will, bedarf dazu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen.
Ein Feuerwerk darf grundsätzlich höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr, beendet sein. In dem Zeitraum für den die Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.
Die Stadt Werder (Havel) erteilt derzeit für Privatpersonen keine Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen eines Feuerwerkes.
Grund hierfür waren diverse Beschwerden aufgrund der Vielzahl der Feuerwerke.
Rechtliche Grundlage
-Landesimmissionsschutzgesetz
-Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz