Hundehaltung
Beschreibung
Die Rechtsgrundlage zum Halten und Führen von Hunden im Land Brandenburg ist die "Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden". Diese landesrechtliche Norm beschreibt unter anderem alle Pflichten der Haltung und dem Führen von Hunden.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Hundehalterverordnung müssen Hunde, welche einen Widerrist (Schulterhöhe) von 40 Zentimeter oder ein Gewicht von 20 Kilogramm besitzen, bei der örtlichen Ordnungsbehörde angemeldet werden. Hierzu ist das Anmeldeformular vollständig auszufüllen und an die Ordnungsbehörde zu übermitteln. Hunde, welche noch nicht über einen Mikrochip-Transponder verfügen, müssen gemäß § 6 Abs. 2 mit einem solchen gekennzeichnet werden.
Ferner muss der Halter des Hundes im Bürgerservice der Stadt Werder (Havel) ein Führungszeugnis beantragen, welches der Ordnungsbehörde zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 2 der Hundehalterverordnung im Original vorgelegt werden muss. Das Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein.
Sollten Sie eine spezielle Hunderasse wie beispielsweise Dobermann, Rottweiler oder Alano halten wollen, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Sachbearbeiter.
Nähere Informationen zum Führen von Hunden und dem Leinenzwang (für alle Hunderassen) im Stadtgebiet Werder (Havel) finden Sie unter dem Buchstaben "L" für Leinenzwang im Dienstleistungs-A-Z..
Im "Merkblatt Hundeanmeldung" haben wir für Sie weitere Informationen zusammengestellt.
Gebühren
Für die Hundeanmeldung gemäß § 6 Hundehalterverordnung fallen keine Gebühren an. Das Führungszeugnis ist gebührenpflichtig.
Für die Anmeldung von speziellen Hunderassen werden Gebühren erhoben. Diese können bei dem zuständigen Sachbearbeiter erfragt werden.
Benötigte Dokumente
-ausgefülltes Anmeldeformular gemäß § 6 Hundehalterverordnung
-Nachweis der Chipnummer
-aktuelles Führungszeugnis (zur Beantragung im Einwohnermeldeamt ist ein gültiges Ausweisdokument nötig)
Rechtliche Grundlage
-Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2004