Brauchtumsfeuer
Beschreibung
Zur Genehmigung größerer Lagerfeuer, der sogenannten Brauchtumsfeuer, müssen besondere Anlässe vorliegen, wie zum Beispiel Ostern, Martinsfest oder runde Geburtstage.
Antragstellung
Es besteht eine Genehmigungspflicht durch die örtliche Ordnungsbehörde. Anträge für Brauchtumsfeuer sind mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrenntag schriftlich beim Ordnungsamt zu stellen. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Größe des Holzhaufens ist auf einen Durchmesser von 2 Meter und eine Höhe von 2 Meter beschränkt.
Zur Gewährung der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit ist eine Brandwache zu organisieren. Um flächenübergreifende Feuer vorzubeugen, ist es erforderlich, die Waldbrandwarnstufe zu beachten. Gemäß dem Waldgesetz des Landes Brandenburg ist zu beachten, dass in einem Wald oder in Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand das Anzünden eines Feuers verboten ist.
Die Nachtruhe ist gemäß § 10 Landesimmissionsschutzgesetz einzuhalten.
Durch diese Ausnahmegenehmigung werden sonstige Rechtsvorschriften nicht berührt. Der Antragsteller haftet für alle Schäden und sonstigen Ansprüche, die sich aus der Umgebung oder dem Verkehr eventuell ergeben.
Regeln zum Verbrennen
Brauchtumsfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden darf nur trockenes, abgelagertes und naturbelassenes Holz, da das Abbrennen von anderen Stoffen überdurchschnittlich zu einer Belästigung der Umgebung führen würde.
Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie z.B. Benzin oder Öl, verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können. Auch ist die Windrichtung zu beachten. Das Feuer darf nur so abgebrannt werden, dass nicht durch Rauch oder Funkenflug Personen oder benachbarte Grundstücke gefährdet werden.
Dass das Feuer stets beaufsichtigt wird und einfache Löschmittel (Sand, Schaufeln, Decken oder Gartenschlauch) für alle Fälle in der Nähe sind, versteht sich von selbst.
Holz aufschichten
Mit dem Aufschichten des Brennmaterials sollte frühestens drei Wochen vor dem Abbrennen begonnen werden, da das Lagern derartiger Materialien über einen längeren Zeitraum erfahrungsgemäß auch zum Ablagern von Abfällen führt. Das für das Brauchtumsfeuer vorgesehene Material soll aus diesem Grunde vor dem Abbrennen kontrolliert werden. Sollten dabei Abfälle gefunden werden, so müssen diese unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Große Reisighaufen sind ein idealer Lebensraum für Kleintiere, Käfer, Wildbienen, Kröten, Kleinvögel, Igel und Wiesel sind nur einige Arten, die hier ein vermeintlich sicheres Versteck finden. Damit die Tiere Gelegenheit zur Flucht haben, sollte das Brennmaterial am Tag vor dem Abrennen noch einmal umgeschichtet werden, zugleich können dabei noch ungeeignete Stoffe aussortiert werden.
Rechtliche Grundlage
-Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg
-Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz