Lagerfeuer
Beschreibung
Gemäß § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass bei Beachtung aller nachfolgenden Bedingungen, eine Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit sowie Nachbarschaft in der Regel nicht zu erwarten ist.
Die „10 goldenen Regeln“:
- Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
- Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde genutzt (Scheitholz, Äste, Reisig). Das Verbrennen von pflanzlichen oder sonstigen Abfällen ist verboten (Gartenabfälle, Rasenschnitt, Laub, behandeltes Holz, Möbelreste, Bauholz und andere brennbare Abfälle).
- Der Brennstoff ist lufttrocken.
- Der Feuerhaufen ist nicht größer als 1 Meter Durchmesser und 1 Meter Höhe.
- Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Löschmittel sind ständig bereitzuhalten (Wasser, Sand, Feuerlöscher).
- Bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 3) oder starkem Wind sind keine Feuer zu entzünden.
- Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer sofort zu löschen.
- Es ist ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zu baulichen Anlagen, Bepflanzungen oder sonstigen brennbaren Stoffen einzuhalten.
- Brandbeschleuniger dürfen auf Grund der Explosionsgefahr nicht verwendet werden (Benzin, Verdünnung, Spiritus und Ähnliches).
- Die Feuerstelle wird nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben.
Darüber hinausgehende Lager- oder Brauchtumsfeuer sind generell genehmigungspflichtig. Hierzu kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit nur kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
Gartenabfälle sind über die selbstständige Kompostierung, Entsorgungsfirmen oder Grünabfallsäcke zu entsorgen. Jegliches Verbrennen oder Verbringen von Gartenabfällen auf öffentliche Straßen und Anlagen sowie Feld, Wald und Flur ist grundsätzlich verboten und bußgeldbewährt.
Rechtliche Grundlage
-Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg