Schiedsstelle

Beschreibung

Häufig ist der Gang vor Gericht nicht leicht, aber unvermeidlich. Im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens können Streitigkeiten jedoch auch einvernehmlich gelöst werden. Eine solche einvernehmliche Lösung sollte grundsätzlich angestrebt werden. Dabei können Schiedspersonen helfen. Eine außergerichtliche Schlichtung stellt nicht nur Rechtsfrieden her, bei dem die Parteien „gesichtswahrend“ den Streit beilegen, sondern entlastet auch die Gerichte.

Im Land Brandenburg ist nach dem Schlichtungsgesetz die Durchführung des Schlichtungsverfahrens für einige Streitigkeiten obligatorisch. Die Durchführung eines solchen obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist Voraussetzung für eine mögliche spätere Klage (§ 1 Abs. 1 Schlichtungsgesetz).

Dies betrifft:

  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überwuchses gemäß § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wegen Hinüberfalls gemäß § 911 des BGB, wegen eines Grenzbaumes gemäß § 923 und § 906 des BGB sowie nach dem im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Durch die außergerichtliche Streitschlichtung sollen die Gerichte entlastet werden. Gleichzeitig bietet sie die einvernehmliche Übereinkunft als Alternative zum Rechtsstreit. Unterschiedliche Interessen können auf diese Weise in Übereinstimmung gebracht werden.

So geht es insbesondere in Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht ausschließlich darum, eine konkrete streitige Frage zu lösen, sondern den künftigen Umgang miteinander wieder erträglich zu machen. Verhärtete Fronten können aufgebrochen und konstruktive Lösungen gefunden werden. 

Rechtliche Grundlage

-Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg
-Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden im Land Brandenburg