Wildschaden

Beschreibung

Mit Wildschaden wird der durch Wild verursachte Schaden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bezeichnet. Wildschäden sind binnen einer Woche, nachdem vom Schaden Kenntnis erlangt ist, bei der Ordnungsbehörde anzumelden. siehe „Hinweise zum Verfahren bei Wildschäden“

Der bei der Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier entstehende Schaden ist im juristischen Sinne kein Wildschaden, sondern wird als Wildunfall bezeichnet. Der dabei entstehende Schaden am Fahrzeug ist ein Unfallschaden, der im Regelfall durch die Fahrzeug-Teilkasko-Versicherung abgedeckt ist.

Das Feststellungsverfahren beginnt mit einer Anmeldung, also der Geltendmachung des Schadens.

Inhalte einer Anmeldung:

  • Tag der Feststellung
  • Entschädigungsforderung in Euro
  • beschädigte Flächen
  • Art der Bewirtschaftung
  • Schadensursache

 Die Anmeldung eines Wildschadens erfolgt formlos.

Gemäß § 34 Brandenburgisches Jagdgesetz erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Ist ein Wild- oder Jagdschaden fristgemäß angemeldet, so beraumt die zuständige Feststellungsbehörde, das Ordnungsamt, zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, ist darüber einer Niederschrift anzufertigen, die die Art des Schadens, seine Höhe, den Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthält.

Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, kann der ordentliche Rechtsweg eröffnet werden. Bevor dieser jedoch eröffnet wird, kann auf den Gütetermin direkt ein Schätzer hinzugezogen werden. Sollte es trotz Schätzer nicht zu einer gütlichen Einigung kommen, muss der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Ersatz des Schadens gegen den/die Ersatzpflichten erheben.

Rechtliche Grundlage

-Brandenburgisches Jagdgesetz