Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet
Beschreibung
Seit 1993 ist mit dem Start des Sanierungsgebiets in Werders Mitte viel passiert. Es ist ein attraktives Wohn- und Geschäftsumfeld entstanden. Der Einsatz öffentlicher Mittel von Bund, Land und Kommune hat dazu erheblich beigetragen. Die Ausgleichbeträge der Eigentümer*innen sind dabei zur Refinanzierung der Vorleistungen der Stadt Werder (Havel) unverzichtbar und decken nur einen geringen Anteil ab. Nach § 154 des Baugesetzbuches sind die Gemeinden dazu verpflichtet, Ausgleichbeträge zu erheben.
Wie kommt der Ausgleichsbetrag zustande?
Durch die Sanierung steigt der Bodenwert der Grundstücke im Sanierungsgebiet. Der Ausgleichsbetrag besteht aus der Differenz zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Der Bezugspunkt beider Werte ist dabei der Tag, an dem das Sanierungsgebiet aufgehoben wird.
Die Bodenwerterhöhung bildet die Grundlage zur Berechnung des Ausgleichsbetrags. Diese ist in dem Gutachten zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet Innenstadt Werder (Havel) von einem unabhängigen Gutachter erstellt worden.
Auf Grundlage dessen kann der Ausgleichsbetrag für jedes Grundstück individuell berechnet werden. Der Ausgleichsbetrag bezieht sich dabei nur auf die sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwerts. Konjunkturelle Bodenwerterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Minderungen, die durch zulässige Aufwendungen von Eigentümern vollzogen wurden, finden keine Berücksichtigung. Modernisierungen an Gebäuden, die zu Verkehrswertänderungen geführt haben, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Wer ist ausgleichsbetragspflichtig?
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind ausgleichsbetragspflichtig:
- Eigentümer,
- Mit- oder Teileigentümer,
- Erben und Erbengemeinschaften sowie
- Eigentümer, deren Grundstück mit einem Erbbaurecht eines Dritten belastet sind.
Die ggf. erfolgte Zahlung von Fördermitteln aus Mitteln des Sanierungsgebiets ist für die Erhebung des Ausgleichsbetrags irrelevant.
Wann ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen?
Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung ergehen Bescheide an alle Eigentümer, die nicht vorzeitig abgelöst haben. Vor der Festsetzung wird den Eigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Bekanntgabe des Bescheids ist dieser innerhalb eines Monats zu zahlen.
Kann der Ausgleichsbetrag steuerlich abgesetzt werden?
Der Ausgleichsbetrag kann unter bestimmten Umständen einkommenssteuerrechtlich geltend gemacht werden. Dafür kann bei der Stadt Werder (Havel) eine Bescheinigung über den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag als formloser Antrag gestellt werden. Es werden von der Stadt Werder (Havel) keine verbindlichen Aussagen zur möglichen Summe der steuerlichen Erleichterungen gemacht. Die endgültige Entscheidung liegt bei der zuständigen Finanzbehörde. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine steuerrechtliche Meinung (z.B. Steuerberater) einzuholen.