Anbieten von Waren im Verkehrsraum
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten. Der Antrag sollte mit genauer Ortsangabe und wenn möglich mit Skizze gestellt werden.
Rechtliche Grundlage
-§§ 46 Abs. 1 Nr. 9 und 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung